Norm
EO §391 IIIARechtssatz
Nach Ablauf der für die Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung gesetzten Frist darf einem Antrage, die einstweilige Verfügung wegen der vor Ablauf der Frist begangenen Verbotsübertretungen zu vollziehen, nicht Folge gegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0005514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015