RS OGH 1928/5/31 2Ob467/28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1928
beobachten
merken

Norm

EO §391 IIIA
EO §391 IIIC

Rechtssatz

Nach Ablauf der für die Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung gesetzten Frist darf einem Antrage, die einstweilige Verfügung wegen der vor Ablauf der Frist begangenen Verbotsübertretungen zu vollziehen, nicht Folge gegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 467/28
    Entscheidungstext OGH 31.05.1928 2 Ob 467/28
    SZ 10/184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0005514

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten