RS OGH 1928/06/05 Präs13/28; 2Ob930/21; Präs47/23; 6Ob228/01z

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Veröffentlicht am 05.06.1928
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Rechtssatz

Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin auf den Unterhalt kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO bewilligt werden.

Entscheidungstexte
  • 2 Ob 930/21
    Entscheidungstext OGH 06.12.1921 2 Ob 930/21
    Vorher gegenteilig; Spruchrep. Nr. 10 neu = SZ 3/128
  • Präs 47/23
    Entscheidungstext OGH 05.05.1923 Präs 47/23
    Judikatenbuch Nr 7 neu = SZ 5/118
  • Präs 13/28
    Entscheidungstext OGH 05.06.1928 Präs 13/28
    Verstärkter Senat; Judikatenbuch Nr 32 neu = SZ 10/62
  • 6 Ob 228/01z
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 228/01z
    Beisatz: Die Regelungsverfügung des einstweiligen Unterhalts ist nur für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch möglich, nicht aber für einen vertraglichen, außer dieser konkretisiert nur den gesetzlichen Anspruch. (T1)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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