Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin auf den Unterhalt kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO bewilligt werden.
Entscheidungstexte
2 Ob 930/21
Entscheidungstext OGH 06.12.1921 2 Ob 930/21
Vorher gegenteilig; Spruchrep. Nr. 10 neu = SZ 3/128
Präs 47/23
Entscheidungstext OGH 05.05.1923 Präs 47/23
Judikatenbuch Nr 7 neu = SZ 5/118
Präs 13/28
Entscheidungstext OGH 05.06.1928 Präs 13/28
Verstärkter Senat; Judikatenbuch Nr 32 neu = SZ 10/62
Beisatz: Die Regelungsverfügung des einstweiligen Unterhalts ist nur für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch möglich, nicht aber für einen vertraglichen, außer dieser konkretisiert nur den gesetzlichen Anspruch. (T1)