Norm
EO §213 IIARechtssatz
Die Hypothekargläubiger können aus dem Grunde, daß das Geschäft zwischen dem betreibenden Gläubiger und Verpflichteten wucherisch sei, Widerspruch nicht erheben.
Anmerkung
SZ 10/148Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0003144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012