Norm
ZPO §534Rechtssatz
Ist eine Strafverfolgung wegen falscher Zeugenaussage nur aus subjektiven Gründen nicht erfolgt und ist nach erfolglosem Wiederaufnahmsantrage des Privatbeteiligten ein weiterer Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Z 1 StPO gestellt worden, so beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage erst mit der den Antrag ablehnenden Entscheidung der Ratskammer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0044852Dokumentnummer
JJR_19280703_OGH0002_0020OB00358_2800000_002