Norm
VersVG §6 CRechtssatz
(Zum VersVG 1917) Ein Verschulden im Sinne des § 32 Abs 2 VersVG 1917 liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Beauftragter vergißt, die Anzeige vom Versicherungsfall zu erstatten, es sei denn, daß auf Grund eines allgemeinen Brauches eine Anzeige von ihm nicht erwartet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0081280Dokumentnummer
JJR_19280829_OGH0002_0010OB00563_2800000_001