RS OGH 1928/9/12 2Ob573/28, 1Ob78/71, 7Ob209/01p

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Veröffentlicht am 12.09.1928
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Norm

ABGB §1101 C

Rechtssatz

Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung; eine Veräußerung der Sachen ohne Fortschaffung berührt das Pfandrecht nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 573/28
    Entscheidungstext OGH 12.09.1928 2 Ob 573/28
    Veröff: SZ 10/217
  • 1 Ob 78/71
    Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 78/71
    nur: Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung. (T1) Veröff: MietSlg 23157
  • 7 Ob 209/01p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 209/01p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0020700

Dokumentnummer

JJR_19280912_OGH0002_0020OB00573_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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