Norm
ABGB §1101 CRechtssatz
Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung; eine Veräußerung der Sachen ohne Fortschaffung berührt das Pfandrecht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0020700Dokumentnummer
JJR_19280912_OGH0002_0020OB00573_2800000_001