Norm
EO §173Rechtssatz
Die im § 173 Abs 2 EO erwähnten Personen sind mit Zustellung zu verständigen; auf eine allfällige sonst erlangte Kenntnis vom Versteigerungstermin kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0003022Dokumentnummer
JJR_19280920_OGH0002_0040OB00246_2800000_001