Norm
AnfO §20Rechtssatz
Nach § 20 AnfO ist es nicht notwendig, in die Anmerkung aufzunehmen, zu wessen Gunsten diese erfolgt; es genügt die Anmerkung der Klage als solcher. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0050403Dokumentnummer
JJR_19281011_OGH0002_0020OB00783_2800000_001