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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers aufAufhebung einer Bestimmung im Vorarlberger Grundverkehrsgesetzbetreffend die Selbstbewirtschaftung mangels Legitimation; keinunmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller beabsichtigt den Erwerb mehrerer, laut seinen Angaben als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesener, Grundstücke in der Gemeinde Nüziders. Der Eigentümer der Grundstücke hat dem Antragsteller ein zeitlich befristetes und bedingtes schriftliches Kaufanbot gemacht. Darin werden die Rechtswirksamkeit der Annahme und das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer insbesondere davon abhängig gemacht, "dass die Selbstbewirtschaftung nicht mehr erforderlich ist und das kein Genehmigungserfordernis mehr im Vlbg Grundverkehr ist".
2. Gemäß §6 Abs1 lita des Vorarlberger Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Vbg. Grundverkehrsgesetz [GVG]) idF LGBl. 42/2004 darf ein Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.
2.1. Im Erkenntnis VfSlg. 17.554/2005 hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des §6 Abs1 lita Vbg. GVG - insbesondere im Hinblick auf die darin vorgesehene "Widerspruchslösung" - einer gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. In Bezug auf die Frage der Anwendung der Genehmigungskriterien der Selbstbewirtschaftung und des ständigen Wohnsitzes kommt es danach im Wesentlichen darauf an, ob der Veräußerer der landwirtschaftlichen Grundstücke diese als Landwirt selbst bewirtschaftet oder nicht. In jenen Fällen, in denen der Veräußerer nämlich nicht Landwirt ist, genügt für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes (neben der Erfüllung der sonstigen in §6 Abs2 Vbg. GVG genannten Kriterien) durch einen Nichtlandwirt dessen Erklärung, er werde sicherstellen, dass das Grundstück durch einen Landwirt bewirtschaftet wird; die Selbstbewirtschaftung ist in diesen Fällen kein Genehmigungskriterium. Die Genehmigung des Rechtserwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ist demgemäß nicht in jedem Fall zu versagen, in dem eine Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber nicht zu erwarten ist.
3. Mit seinem auf Artikel 140 Abs1 B-VG gestützten Antrag bekämpft der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt" in §6 Abs1 lita Vbg. GVG.
3.1. Zur Begründung seiner Antragslegitimation verweist der Antragsteller auf das an ihn gerichtete schriftliche Kaufanbot des Grundstückseigentümers. Auf Basis des bestehenden Gesetzeswortlautes sei das Selbstbewirtschaftungserfordernis untrennbar mit dem ständigen Wohnsitz im Betrieb verbunden. Da der Antragsteller über keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verfüge, könne er die Liegenschaften nicht selbst bewirtschaften und könne er daher beide Kriterien nicht erfüllen. Da das Kaufanbot jedoch so abgefasst sei, dass der Liegenschaftseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages vor Bereinigung dieser Rechtslage ablehne, komme in zivilrechtlicher Hinsicht ein Kaufvertrag durch die Annahme des Anbotes durch den Antragsteller nicht zustande. Da sohin kein Eigentumserwerb möglich sei, könne der Antragsteller auch keinen Genehmigungsbescheid erwirken, da für die Erwirkung eines Genehmigungsbescheides, mit dem er grundbücherliches Eigentum an den betreffenden Liegenschaften erwerben könne, die Vorlage eines Kaufvertrages notwendig sei. Darüber hinaus weigere sich der Liegenschaftseigentümer auch, vor Bereinigung der Rechtslage einen Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes bei den Grundverkehrsbehörden einzubringen, sodass dem Antragsteller die Erlangung eines Genehmigungsbescheides auch aus diesem Grund nicht möglich sei.
3.2. Sodann wird mit näherer Begründung ein Verstoß der bekämpften Wortfolge des §6 Abs1 lita Vbg. GVG gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie gegen das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen gemäß Artikel 18 B-VG behauptet.
II. 1. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
1.2. Mit seinen Ausführungen vermag der Antragsteller nicht darzutun, dass er durch die angefochtene Wortfolge des §6 Abs1 lita Vbg. GVG in diesem Sinne in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt ist. Der Antragsteller geht offenbar von der - unrichtigen - Prämisse aus, dass ihm die angefochtene Regelung den Rechtserwerb an den betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücken von vorneherein unmöglich macht. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §6 Abs1 lita Vbg. GVG kann die Frage, ob die Genehmigung des Rechtserwerbes aufgrund des Fehlens einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß §6 Abs1 lita Vbg. GVG zu versagen ist oder nicht, aber erst Gegenstand einer Konkretisierung des Gesetzes durch die Grundverkehrsbehörde selbst sein. Somit kann jedenfalls erst ein die Genehmigung tatsächlich versagender Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Der Antragsteller ist durch die angefochtene Wortfolge des §6 Abs1 lita GVG Vbg. demgemäß nicht unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen.
1.3. Der Antrag war daher mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte in sinngemäßer Anwendung von §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G2.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009