Norm
ZPO §502 BaRechtssatz
Bei Bagatellsachen, die irrtümlich als höherwertige Streitsachen behandelt wurden, findet der § 502 Abs 2 ZPO keine Anwendung; in Fällen dieser Art hat die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils sowie des vorausgegangenen Verfahrens des Berufungsgerichtes zu erfolgen und es ist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0042406Dokumentnummer
JJR_19281023_OGH0002_0040OB00068_2800000_001