Norm
ABGB §36Rechtssatz
( Zum IÜG 1892 ) Schließen Inländer im Auslande miteinander einen Eisenbahnfrachtvertrag, der in einem anderen Auslande zu erfüllen ist, so ist der Vertrag nach dem Rechte des Abschlußortes zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0009260Dokumentnummer
JJR_19281024_OGH0002_0020OB00649_2800000_001