Norm
EO §224Rechtssatz
Hypothekarzinsen können vom Gläubiger, auch wenn er Ersteher ist, nur bis zum Tage des Zuschlages, nicht aber bis zum Tage der Meistbotsverteilung begehrt werden. Ein Kontoauszug muß nicht zum Beweise der Forderung genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0003704Dokumentnummer
JJR_19281114_OGH0002_0010OB00820_2800000_001