RS OGH 1928/11/27 3Ob981/28

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Veröffentlicht am 27.11.1928
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Norm

ABGB §1439

Rechtssatz

Gegenforderungen des Drittschuldners, die zur Zeit der Abtretung der Forderung dem Gläubiger gegenüber zwar schon bestanden, aber noch nicht fällig waren, können nach Eintritt der Fälligkeit dem Erwerber der Forderung aufgerechnet werden, auch wenn er zur Zeit der Abtretung von dem Bestande der Gegenforderungen nicht Kenntnis hatte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 981/28
    Entscheidungstext OGH 27.11.1928 3 Ob 981/28
    Veröff: SZ 10/329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0034181

Dokumentnummer

JJR_19281127_OGH0002_0030OB00981_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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