Norm
ABGB §1439Rechtssatz
Gegenforderungen des Drittschuldners, die zur Zeit der Abtretung der Forderung dem Gläubiger gegenüber zwar schon bestanden, aber noch nicht fällig waren, können nach Eintritt der Fälligkeit dem Erwerber der Forderung aufgerechnet werden, auch wenn er zur Zeit der Abtretung von dem Bestande der Gegenforderungen nicht Kenntnis hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0034181Dokumentnummer
JJR_19281127_OGH0002_0030OB00981_2800000_001