RS OGH 1928/12/4 1Ob1021/28, 1Ob520/92 (1Ob521/92)

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Veröffentlicht am 04.12.1928
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Norm

EO §379 E3

Rechtssatz

Einstweilige Verfügung durch "Zweitverbot" zur Sicherung eines Aufrechnungsanspruches.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1021/28
    Entscheidungstext OGH 04.12.1928 1 Ob 1021/28
    Veröff: SZ 10/339
  • 1 Ob 520/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 520/92
    Beisatz: Das sicherungsweise Zweitverbot soll gerade dann eingreifen, wenn die gefährdete Partei mit ihrer Forderung gegen die Gegenforderung des Gegners nicht aufrechnen kann. Die Forderung der gefährdeten Partei kann auch dann grundsätzlich auf diese Weise gesichert werden, wenn dem Gegner zur Hereinbringung einer Forderung bereits Exekution bewilligt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1992/85 S 374 = JBl 1992,722 = SZ 65/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0005532

Dokumentnummer

JJR_19281204_OGH0002_0010OB01021_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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