Norm
StPO §363 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 363 Z 2 StPO gelten nicht für den öffentlichen Ankläger in dem Falle, wenn zu Unrecht eine auf eine öffentliche Anklage zu verfolgende Tat als eine solche angesehen wurde, die bloß auf Verlangen des Beteiligten bestraft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0101163Dokumentnummer
JJR_19281207_OGH0002_0050OB00963_2800000_001