Norm
JN §99Rechtssatz
Der Kostenanspruch des in einem Vorprozesse mit der Einrede der Unzuständigkeit siegreich gewesen Beklagten begründet unter keinen Umständen den Gerichtsstand des § 99 JN für dieselbe Streitsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0046956Dokumentnummer
JJR_19281213_OGH0002_0020OB01057_2800000_001