RS OGH 1928/12/27 3Ob1010/28, 1Ob183/71

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Veröffentlicht am 27.12.1928
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Norm

ABGB §1409 C
ZPO §503 E4c15

Rechtssatz

Die Frage, was als Vermögen oder Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage und kann daher vom Gerichte ohne Durchführung eines Sachverständigenbeweises gelöst werden. Mangelhafte Buchführung des Veräußerers befreit nicht von der Erkundigungspflicht in Ansehung der Schulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0033309

Dokumentnummer

JJR_19281227_OGH0002_0030OB01010_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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