Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Die Frage, was als Vermögen oder Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage und kann daher vom Gerichte ohne Durchführung eines Sachverständigenbeweises gelöst werden. Mangelhafte Buchführung des Veräußerers befreit nicht von der Erkundigungspflicht in Ansehung der Schulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0033309Dokumentnummer
JJR_19281227_OGH0002_0030OB01010_2800000_001