TE Vfgh Beschluss 1998/12/16 B1596/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
GrundrechtsbeschwerdeG §1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Gerichtsakt mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende, selbstverfaßte, dem ganzen Vorbringen nach auf Art144 B-VG gestützte und eine Verletzung des "Art5 Abs1 der Bundesverfassung für den Schutz der persönlichen Freiheit" behauptende Beschwerde, richtet sich nach einer ausführlichen Darstellung von angeblichen Vorkommnissen in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer vor dem LG Linz - die nach Auffassung des Beschwerdeführers dafür sprächen, daß "etwas nicht mit rechten Dingen" zugegangen sei - im Ergebnis gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens betreffend das den Beschwerdeführer verurteilende Erkenntnis des Landesgerichtes Linz vom 16. Juni 1998.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere Fragen der Dauer der Untersuchungshaft, aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auf die Möglichkeit der Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde nach Erschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges gem. §1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes BGBl. Nr. 864/1992, an den Obersten Gerichtshof wird hingewiesen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1596.1998

Dokumentnummer

JFT_10018784_98B01596_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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