Norm
AußStrG §104Rechtssatz
Sachen, die sich im Schrankfach einer Bank befinden, sind in die Nachlaßinventur nicht aufzunehmen, wenn nicht feststeht, daß der Erblasser Besitzer oder Eigentümer dieser Sachen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0007835Dokumentnummer
JJR_19290124_OGH0002_0030OB00035_2900000_001