Beisatz: Beim Anfechtungsanspruch handelt es sich um einen Rechtsgestaltungsanspruch. Der Anfechtungskläger ist daher berechtigt, sowohl die (relative) Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen als auch die sich daraus ergebende Leistung in die Konkursmasse zu begehren. (T1)
Beis wie T1; Beisatz: Eine Anfechtungsklage kann neben dem rechtsgestaltenden Ausspruch auch ein Leistungsbegehren enthalten, wenn ein solches nach Rechtskraft der Entscheidung auch durchsetzbar ist. (T4)