RS OGH 1929/2/19 1Ob128/29, 1Ob281/06i

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Veröffentlicht am 19.02.1929
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Norm

ABGB §542

Rechtssatz

Hat der Erbe den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens mit Erfolg gehindert, so wird die hiedurch begründete Erbunwürdigkeit dadurch nicht wieder beseitigt, dass der Erblasser später seine Testierfähigkeit wieder erlangt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 128/29
    Entscheidungstext OGH 19.02.1929 1 Ob 128/29
    Veröff: SZ 11/42
  • 1 Ob 281/06i
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 281/06i
    Vgl auch; Beisatz: Durch §542 ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben. Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, zB durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch früheres Ableben des Bedachten, besteht die Erbunwürdigkeit gleichwohl fort. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0014976

Dokumentnummer

JJR_19290219_OGH0002_0010OB00128_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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