Norm
ABGB §542Rechtssatz
Hat der Erbe den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens mit Erfolg gehindert, so wird die hiedurch begründete Erbunwürdigkeit dadurch nicht wieder beseitigt, dass der Erblasser später seine Testierfähigkeit wieder erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0014976Dokumentnummer
JJR_19290219_OGH0002_0010OB00128_2900000_001