Beisatz: Nach herrschender Auffassung regelt der § 783 ABGB die materielle Beitragspflicht und ist nicht bloß ein Verweis auf die Bestimmungen der §§ 692 ff ABGB. (T1) Veröff: SZ 63/39 = NZ 1990,300
Beisatz: Neben den Erben sind auch die Legatare mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Pflichtteils im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass belastet, ohne dass es dabei auf die Art der Erbfolge ankäme. § 783 ABGB regelt nicht die Haftung des Erben nach außen. (T2) Veröff: SZ 65/7 = NZ 1992,271
Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Neben den Erben sind auch die Legatare mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Pflichtteils im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass belastet. (T3) Veröff: SZ 65/73 = EvBl 1992/184 S 793
Beis wie T2 nur: Neben den Erben sind auch die Legatare mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Pflichtteils im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass belastet, ohne dass es dabei auf die Art der Erbfolge ankäme. (T4)