RS OGH 1929/4/10 3Ob301/29, 5Ob178/07y

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Veröffentlicht am 10.04.1929
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Norm

GBG §61 B3

Rechtssatz

Wird die Klage, auf Grund deren die Streitanmerkung bewilligt wurde, zurückgenommen, so ist die Streitanmerkung zu löschen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 301/29
    Entscheidungstext OGH 10.04.1929 3 Ob 301/29
    Veröff: SZ 11/103
  • 5 Ob 178/07y
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 178/07y
    Beisatz: Hier: Die Streitanmerkung ist auf Ansuchen des Beklagten zu löschen, wenn der Kläger die Klage zurückgezogen hat. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem nicht gleichzuhalten, weshalb diesfalls nur mit Einverständnis des Klägers und unter Vorlage einer beweiswirkenden Urkunde die Löschung der Klagsanmerkung bewilligt werden kann (so schon 3 Ob 121/07a). (T2); Beisatz: Mit einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet, Zahlung Zug um Zug gegen „grundbuchsfähige Löschungsquittungen" betreffend die Hypothekarliegenschaft „samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage", zu leisten, übernimmt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0060691

Dokumentnummer

JJR_19290410_OGH0002_0030OB00301_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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