Norm
ABGB §870 BRechtssatz
Die Erklärung des Ausgleichsbürgen ist eine verfahrensrechtliche Erklärung, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Willensmängel nicht anwendbar sind. Diese Erklärung ist ausschließlich nach der Fassung zu beurteilen, die sie in dem rechtskräftigen Beschluß über die Bestätigung des Ausgleiches enthält.
( RG vom 05.03.1941, VIII 632/39; Veröff: DREvBl 1941/213 )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0015996Dokumentnummer
JJR_19290423_OGH0002_0030OB00367_2900000_001