RS OGH 1929/4/24 4Os194/29

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Veröffentlicht am 24.04.1929
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Norm

StPO §259

Rechtssatz

Der Freispruch hat von der Anklage und nicht von der Tat zu erfolgen. Daraus folgt, daß wenn von verschiedenen Anklägern wegen ein und derselben Tat Anklagen erhoben wurden und einer dieser mehreren Ankläger nicht verfolgungsberechtigt war, von dieser Anklage ein förmlicher Freispruch zu fällen ist, selbst wenn über die Anklage des anderen berechtigten Anklägers wegen derselben Tat gleichzeitig ein Schuldspruch erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 194/29
    Entscheidungstext OGH 24.04.1929 4 Os 194/29
    Veröff: SSt IX/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0098351

Dokumentnummer

JJR_19290424_OGH0002_0040OS00194_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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