Norm
StPO §259Rechtssatz
Der Freispruch hat von der Anklage und nicht von der Tat zu erfolgen. Daraus folgt, daß wenn von verschiedenen Anklägern wegen ein und derselben Tat Anklagen erhoben wurden und einer dieser mehreren Ankläger nicht verfolgungsberechtigt war, von dieser Anklage ein förmlicher Freispruch zu fällen ist, selbst wenn über die Anklage des anderen berechtigten Anklägers wegen derselben Tat gleichzeitig ein Schuldspruch erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0098351Dokumentnummer
JJR_19290424_OGH0002_0040OS00194_2900000_001