Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Der Gläubiger einer Ausgleichsforderung ist trotz ihrer Pfändung berechtigt, die Ausgleichsraten einzumahnen; der Ausgleichsschuldner hat in diesem Falle die fälligen Ausgleichsraten zu Gericht zu erlegen, um Terminverlust und Wiederaufleben zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0003996Dokumentnummer
JJR_19290425_OGH0002_0010OB00282_2900000_001