TE Vfgh Beschluss 1998/12/16 B1810/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
AVG §68 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat den angefochtenen Bescheid, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben wurde, mit Bescheid vom 7. Dezember 1998, Z LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-1438, gemäß §68 Abs2 AVG aufgehoben.

Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1998 als klaglos gestellt.

Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1810.1998

Dokumentnummer

JFT_10018784_98B01810_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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