Norm
EO §308 CRechtssatz
Der Drittschuldner kann aus dem Verhältnisse des Verpflichteten zum Überweisungsgläubiger keine Einwendungen gegen diesen schöpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0004087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014