Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. Die Bestimmungen der §§ 1415, 1416 ABGB finden keine Anwendung. Die bisherigen Einzelforderungen sind erst nach der Saldofeststellung durch Ziehung des Saldos und Anerkennung durch den andern Vertragsteil in dem Saldo aufgegangen. Wird eine Einzelforderung beanstandet, so behält sie ihre rechtliche Selbständigkeit; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode.
RG vom 15.04.1942, VIII 8; Veröff: DREvBl 1941/220
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0033321Dokumentnummer
JJR_19290604_OGH0002_0040OB00162_2900000_001