Norm
AußStrG §128Rechtssatz
Das Amt eines nach § 128 AußStrG für die Verlassenschaft bestellten Kurators erlischt erst durch seine Enthebung und wird durch die abgegebene Erbserklärung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0008075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014