RS OGH 1929/6/7 5Os300/29, 9Os7/70, 9Os50/71, 4Ob394/86, 8ObA277/97m, 8ObA131/98t, 9ObA338/00x, 9ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1929
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Norm

UWG §11

Rechtssatz

Begriff des Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 300/29
    Entscheidungstext OGH 07.06.1929 5 Os 300/29
    Veröff: SSt IX/57
  • 9 Os 7/70
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 9 Os 7/70
    Beisatz: Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. (T1) Veröff: EvBl 1971/101 S 158 = JBl 1971,205 = RZ 1970,185 = ÖBl 1971,26 = SSt 41/32
  • 9 Os 50/71
    Entscheidungstext OGH 12.10.1971 9 Os 50/71
    Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1972,73 = SSt 42/37
  • 4 Ob 394/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
    Beisatz: Der Geheimhaltungswille kann nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern sich auch aus den Umständen ergeben; es genügt, dass sich ein durchschnittlicher Beschäftigter über diesen Willen klar sein muss. (T2) Veröff: ÖBl 1988,13
  • 8 ObA 277/97m
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 277/97m
    Vgl; Beisatz: Vertragsstrafen auslösende Geheimhaltungspflichten sind grundsätzlich eng auszulegen. (T3); Beisatz: Hier: Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt verletzt nicht die vertragliche Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber Mitkonkurrenten. (T4)
  • 8 ObA 131/98t
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 131/98t
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonender Form vorzugehen hat. (T5); Beisatz: Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige. (T6)
  • 9 ObA 338/00x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 338/00x
    Beisatz: Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. (T7)
  • 9 ObA 180/01p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 180/01p
    Beis wie T5; Beisatz: Unter Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen werden Umstände verstanden, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat; unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen aber in der Regel nicht dazu. Dieser Ansicht ist jedenfalls zu folgen, als es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände geht. (T8)
  • 4 Ob 55/14p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 55/14p
    Vgl auch
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0079583

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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