Vgl auch; Beisatz: Jeder Geschäftsführer eines kaufmännischen Betriebes hat alle Pflichten eines Kaufmannes zu erfüllen, im Kridafalle daher auch für den Mangel entsprechender Fähigkeiten - als einer Fahrlässigkeitskomponente - selbst einzustehen. (T1)
Auch; Beisatz: Der Kaufmann und der selbständige Geschäftsführer eines kaufmännischen Unternehmens sind "nach ihrem Gewerbe" (§ 335 StG) für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten unter Aufwendung kaufmännischer Sorgfalt verantwortlich. Im Falle der Krida haben sie daher, da für das Vergehen nach dem § 486 Z 1 StG (nunmehr § 159 StGB) unbewußte Fahrlässigkeit genügt, auch für den Mangel der entsprechenden notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse - als einer Fahrlässigkeitskomponente - einzustehen. (T2) Veröff: RZ 1970,147
Vgl; Beisatz: Objektiv sorgfaltswidrig ist das für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kausale Verhalten eines Kaufmannes, wenn es im Widerspruch zu einer in Anbetracht der konkreten wirtschaftlichen Gesamtsituation vertretbaren Geschäftsgebarung steht; ob es auch subjektiv sorgfaltswidrig war, ist unter Zugrundelegung des objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechendem Erfahrungsstand und Wissensstand zu beurteilen. (T3) Veröff: ÖJZ-LSK 1982/29
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Vornahme einer Kridahandlung gemäß § 159 Abs 1 Z 2 StGB indiziert schon als solche die objektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger. (T4) Veröff: GesRZ 1982,318