Norm
GBG §61 ARechtssatz
Wer zur Zeit der von ihm angefochtenen bücherlichen Eintragung selbst noch kein bücherliches Recht hatte, ist zur Anfechtung nicht berechtigt, auch wenn seiner späteren Eintragung infolge eines angemerkten Ranges der Vorrang vor der angefochtenen Eintragung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0060418Dokumentnummer
JJR_19290702_OGH0002_0030OB00590_2900000_001