RS OGH 1929/7/2 3Ob590/29, 6Ob755/80

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Veröffentlicht am 02.07.1929
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Norm

GBG §61 A

Rechtssatz

Wer zur Zeit der von ihm angefochtenen bücherlichen Eintragung selbst noch kein bücherliches Recht hatte, ist zur Anfechtung nicht berechtigt, auch wenn seiner späteren Eintragung infolge eines angemerkten Ranges der Vorrang vor der angefochtenen Eintragung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 590/29
    Entscheidungstext OGH 02.07.1929 3 Ob 590/29
    Veröff: SZ 11/152
  • 6 Ob 755/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 755/80
    Vgl aber; Beisatz: Ungeachtet der bücherlichen Priorität der Eintragungen steht den Miteigentümern, die durch die strittige grundbücherliche Einverleibung des Wohnungseigentums in ihren dinglichen Rechten beschränkt wurden, in Ansehung der von Anbeginn unzulässigen und unwirksamen Eintragung das Recht zur Löschung zu. (T1) Veröff: MietSlg 33451 = MietSlg 33464(26)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0060418

Dokumentnummer

JJR_19290702_OGH0002_0030OB00590_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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