Ist ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingetragen, so ist bei der Meistbotsverteilung gemäß § 224 EO vorzugehen, soweit nicht gemäß § 210 EO dargetan ist, daß das Pfandrecht wirksam geworden ist.
Beisatz: Mangels einer Anmeldung im Sinne der §§ 211 Abs 1 und 224 Abs 1 EO ist nach § 224 Abs 2 EO (Zuweisung durch Erlag eines Deckungskapitals) vorzugehen. (T1)
Beisatz: Die in den früheren Versteigerungsverfahren erfolgten Zuweisungen auf die durch Höchstbetragshypotheken gesicherten Forderungen sind für sich allein nicht geeignet, den Bestand der nunmehr angemeldeten Forderung an Kapital und Zinsen nachzuweisen. (T2)
Vgl auch; Beisatz: Erst nach Beendigung des Kreditverhältnisses würden aus dem erlegten Kapital erübrigte Beträge den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche zufallen. (T3)
Vgl auch; Beisatz: Nur, wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergeben würde, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte und in diesem Sinne sich die Anmeldung nicht nur alsmangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellen würde, käme die sofortige entdgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht. Dies gilt auch, wenn eine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend ist, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können. (T4) = NZ 1985,30 (dazu Hofmeister, NZ 1985,35) = JBl 1985,418 (zust. Hoyer)
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend abzulegen. (T5) = JBl 1986,588 = SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine sofortige Abweisung des Zuweisungsantrages käme nur in Betracht, wenn auf Grund der eingetragenen (Nebengebühren-)Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte, sodass in diesem Sinne die Anmeldung eindeutig als unberechtigt herausstellen würde. (T6); Veröff: SZ 72/152