Beisatz: Daß die Teilung auch schon grundbücherlich durchgeführt ist, ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit oder den Erfolg der Klage. (T1) = JBl 1972,619
Auch; Beisatz: Der originäre Eigentumserwerb durch Bauführung ist § 418 3. Satz ABGB stellt geradezu in typischer Weise eines jener Rechte dar, welche zur Erhebung der Widerspruchsklage nach § 37 EO gegen eine anhängige Exekution auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft berechtigen. (T2)