RS OGH 1929/12/4 2Ob1071/29

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Veröffentlicht am 04.12.1929
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Norm

EO §382 Z8 IIIC

Rechtssatz

1.) Wenn die Ehegatten Miteigentümer ihrer Wohnung sind, so kann der Ehegattin nicht der abgesonderte Wohnort gemäß § 382 Z 8 EO in der Weise bewilligt werden, daß dem Ehegatten aufgetragen wird, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.

2.) Im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ist auch der Revisionsrekurs gegen das durch einen Beschluß nach § 382 Z 8 EO festgesetzte Unterhaltsausmaß ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1071/29
    Entscheidungstext OGH 04.12.1929 2 Ob 1071/29
    SZ 11/250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0005308

Dokumentnummer

JJR_19291204_OGH0002_0020OB01071_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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