Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
1.) Wenn die Ehegatten Miteigentümer ihrer Wohnung sind, so kann der Ehegattin nicht der abgesonderte Wohnort gemäß § 382 Z 8 EO in der Weise bewilligt werden, daß dem Ehegatten aufgetragen wird, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.
2.) Im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ist auch der Revisionsrekurs gegen das durch einen Beschluß nach § 382 Z 8 EO festgesetzte Unterhaltsausmaß ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0005308Dokumentnummer
JJR_19291204_OGH0002_0020OB01071_2900000_001