Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §45 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der E in Niedernsill, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Februar 2001, Zl. uvs-2000/12/171-3, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG mit einer Geldstrafe von S 2.000,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) bestraft, weil sie am 22. August 1999, um 00.50 Uhr, in Fieberbrunn, auf der B 164, Strkm. 62, 900, in Fahrtrichtung Hochfilzen, einen Klein-Bus mit einem näher bestimmten Probefahrtkennzeichen gelenkt habe, "obwohl es sich bei dieser Fahrt um keine Probefahrt handelte".
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, und die als erwiesen angenommene Tat dahingehend präzisiert, dass nach dem Wort "handelte" der Teilsatz: "... handelte, da Sie von Zell am See nach Fieberbrunn gefahren sind, um einige Freunde vom Bourbonstreetfestival abzuholen" angefügt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. § 45 Abs. 1 und 4 KFG 1967 lauten wie folgt:
"1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt."
"(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen."
2.1. Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen die Vorschrift des § 44a Z. 2 VStG, weil es ausreicht, im Spruch als übertretene Norm die Vorschrift des § 45 Abs. 4 KFG 1967 zu zitieren. Es bedurfte keiner näheren Konkretisierung durch Anführung des zweiten Satzes des § 45 Abs. 4 KFG 1967, ist doch die Zuordnung der Tat zum Tatbestand des zweiten Satzes zufolge ihrer Umschreibung (Lenken eines Klein-Busses mit Probefahrtkennzeichen, obwohl die Fahrt keine Probefahrt war) klar, zumal - wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt - ohnehin nur der zweite Satz des § 45 Abs. 4 KFG 1967 unter Strafdrohung steht, weil nur dieser eine Gebotsvorschrift enthält. Vor dem Hintergrund der Angaben bezüglich Tatort und Tatzeit sowie der Umschreibung des Tatbildes ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin unbegründet, wegen ihrer Tat ein zweites Mal bestraft zu werden.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass erst im Straferkenntnis vom 20. September 2000 in der Begründung die Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 umschrieben seien, am 20. September 2000 allerdings bereits die Verfolgungsverjährung gemäß § 32 VStG eingetreten sei, weil diese mit 23. Februar 2000 "abgelaufen sei". Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung gebracht werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z. 1 VStG die schon in der Strafverfügung vom 2. November 1999 enthaltene Umschreibung: "obwohl es sich bei dieser Fahrt um keine Probefahrt handelte" - in Verbindung mit den Angaben über Tatort und Tatzeit - ausreichte, weshalb schon die genannte Strafverfügung die Verfolgungsverjährung bewirkte.
2.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach durch die von der belangten Behörde vorgenommene Präzisierung nunmehr zwei Tatortumschreibungen vorliegen würden, ist entgegenzuhalten, dass diese Präzisierung lediglich eine Darstellung des Zweckes der Fahrt von Zell am See nach Fieberbrunn beinhaltet, nämlich (wie erwähnt) das Abholen von Freunden vom "Bourbonstreetfestival". Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist vielmehr ein eindeutiger Tatort ("... in Fieberbrunn, auf der B 164, Strkm. 62, 900, in Fahrtrichtung Hochfilzen,...") zu entnehmen.
2.4. Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. November 2001
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030117.X00Im RIS seit
17.01.2002