Norm
GenG §30Rechtssatz
Vollversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft können, auch wenn sie ins Genossenschaftsregister eingetragen wurden, im Rechtswege angefochten werden. Inhalt der Bekanntgabe der Tagesordnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0045597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015