Norm
ZPO §60 Abs1Rechtssatz
Dem Kläger steht die Frist zum Erlage der Sicherheit oder zur Anbietung des Armeneides so lange offen, bis nicht über den Antrag des Beklagten ausgesprochen wurde, daß die Klage als zurückgenommen gelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0036088Dokumentnummer
JJR_19291217_OGH0002_0020OB01114_2900000_001