Norm
KO §37Rechtssatz
Der Nebenintervenient des Beklagten, der nicht Streitgenosse ist (§ 14 ZPO), kann dem Kläger Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnisse zum Kläger nicht entgegensetzen. Daher kann der dem Drittschuldner als Nebenintervenient beigetretene Masseverwalter im Konkurse des Zedenten dem Zessionar nicht sein Anfechtungsrecht einwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0035610Dokumentnummer
JJR_19291217_OGH0002_0030OB01020_2900000_001