TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/14 2001/03/0338

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des S in Kirchheim, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. Juli 2001, Zl. KUVS-K1- 908/5/2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 16. November 2000 gegen 09.40 Uhr ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer dieses Sattelkraftfahrzeuges auf diese im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 16. Jänner (richtig: November) 2000 gegen 09.40 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Tauernautobahn (A 1) auf dem Parkplatz Freistritz/Drau, Gemeinde Paternion, Bezirk Villach-Land, festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf der Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssten, für die betreffende Fahrt (Ökokarte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet werde, oder die "in Art. 13" angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich "um eine Fahrt gemäß Anhang C", handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, da er weder eine Ökokarte, noch einen Umweltdatenträger verwende, noch Nachweise für eine ökopunktfreie Fahrt mitgeführt oder vorgelegt habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunkte-System im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet infolge unterlassener Transitdeklaration laut Kontrollzertifikat des Umweltdatenträgers nicht ermöglicht, sondern eine ökopunktfreie Fahrt trotz Durchführung einer Transitfahrt deklariert worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung "gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. Nr. 823/1992 und Art. 1 und 2 der EG-Vo. 3298/1994 idF EG-Vo. 1524/1996 idgF und Art. 14 EG-Vo. 609/2000", begangen. Gemäß §§ 23 Abs. 1 Z. 8 und § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 wurde über den Beschwerdeführer hiefür eine Geldstrafe von S 20.000,-- (67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid insbesondere Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer habe zu dem oben genannten Zeitpunkt als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung eine Transitfahrt von Italien kommend im Hoheitsgebiet von Österreich in Richtung Deutschland vorgenommen. Im Zuge der auf dem oben genannten Parkplatz durchgeführten Kontrolle sei durch ein namentlich genanntes Zollorgan festgestellt worden, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit einem Ecotag mit dem dazugehörigen Initialisierungszertifikat ausgerüstet gewesen sei. Bei der manuellen Messung mit dem elektronischen Ökopunkte-Kontrollgerät habe sich herausgestellt, dass eine ökopunktfreie Fahrt deklariert gewesen sei. Eine Abbuchung von Ökopunkten habe nicht statt gefunden. Es habe sich um eine Leerfahrt gehandelt. Ein Ladeauftrag für Österreich habe vom Beschwerdeführer nicht vorgewiesen werden können. Auch habe er keine ausgefüllte mit erforderlichen Anzahl von Ökopunkten versehene Ökokarte mitgeführt. Zur Rechtfertigung habe er angegeben, von Italien nach Deutschland zu fahren und gar nicht zu wissen, warum das Gerät keine Punkte abgebucht hätte. Diese Feststellungen stützten sich auf die Anzeigeangaben, das der Anzeige angeschlossene Kontrollzertifikat, die den Anzeigeinhalt bestätigenden zeugenschaftlichen Ausführungen des besagten Zollkontrollorgans sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt habe bereits auf Grund der vom Beschwerdeführer im Zug der Amtshandlung angegebenen Verantwortung als erwiesen angenommen werden können, da der Beschwerdeführer "dem diesbezüglichen Akteninhalt" und der diese Darstellung bestätigenden Zeugenaussage des Kontrollorgans nicht entgegengetreten sei. In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass das Berufungsvorbringen insofern widersprüchlich sei, als darin einerseits das Vorliegen einer ökopunktpflichtigen Fahrt verneint, jedoch andererseits die Behauptung aufgestellt werde, dass eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt und die Ökopunkte entwertet gewesen wären bzw. die Ökopunkte durch das mitgeführte funktionstüchtige Ecotag-Gerät abgebucht worden wären. Da in der Berufung aber auch eingewendet werde, dass das Ecotag-Gerät ordnungsgemäß bedient und die gegenständliche Fahrt als Transitfahrt deklariert worden wäre, erachte es die belangte Behörde hinreichend als erwiesen, dass vom Beschwerdeführer gegenständlich eine Transitfahrt durchgeführt worden sei, wie dies von ihm zudem auch anlässlich der Amtshandlung selbst angegeben worden sei. Der von ihm erhobene Einwand, die Ökopunkte wären durch das funktionstüchtige Ecotag-Gerät ordnungsgemäß abgebucht worden, stehe im Widerspruch zum Inhalt des Kontrollzertifikats, wonach eine ökopunktfreie Fahrt deklariert gewesen sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer den Beweis für die von ihm behauptete Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte nicht zu erbringen vermocht. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Möglichkeit eines etwaigen Defektes des "Ecotag-Gerätes/Kontrollgerätes" und die diesbezüglich beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens seien nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden an der vorliegenden Verwaltungsübertretung im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen. Obgleich die Erstbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung angeführt habe, dass dieses Vorbringen die erforderliche Konkretisierung vermissen lasse, sei vom Beschwerdeführer auch in dem von der belangten Behörde geführten Verfahren kein entsprechendes Vorbringen erstattet worden. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit nicht näher spezifizierbarer Mängel, für deren Annahme die Aktenlage nicht die geringste Grundlage geboten habe, sei jedenfalls zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht geeignet, die diesbezüglich beantragten Beweisaufnahmen liefen auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen sei. Zur Rüge, dass keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre, werde bemerkt, dass diesbezügliche Feststellungen lediglich zu treffen gewesen wären, wenn von einer erwiesenen Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes auszugehen gewesen wäre, für welche Annahme jedoch die Verfahrensergebnisse nicht die geringsten Anhaltspunkte geliefert hätten. Der Beschwerdeführer habe somit erwiesenermaßen eine Transitfahrt durchgeführt, wobei der im Fahrzeug installierte Umweltdatenträger im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. b iVm Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3294/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 nicht benutzt worden sei. Ferner sei unbestritten, dass auch die Tatbestände der lit. a, c und d des Art. 1 Abs. 1 leg. cit. nicht gegeben gewesen seien, weshalb von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen sei. Es habe auch keine ökopunktfreie Fahrt im Sinn des "Art. 14 EG-Vo. 609/2000" vorgelegen sei, sei doch vom Beschwerdeführer nicht einmal die beabsichtigte Aufnahme einer vollständigen Ladung in Österreich und das diesbezügliche Mitführen geeigneter Nachweisunterlagen behauptet worden. Unter Bedachtnahme auf den vorliegenden Sachverhalt könne selbst unter der Annahme des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG beträchtlich überwögen, sodass ein Unterschreiten der verhängten gesetzlichen Mindeststrafe von S 20.000,-- nicht in Erwägung zu ziehen gewesen sei. Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen sei, dass gegenständlich das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben sei. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinn der genannten Bestimmung könne daher nicht die Rede sein.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 -  mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifizierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996 und (EG) Nr. 609/2000 vom 21. März 2000, in Betracht.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 1 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission lautet:

"1a. Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunktregelung ausgenommen."

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission lautet:

"Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeugs nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

2.2. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er bei der besagten Kontrolle am 16. November 2000 selbst angegeben habe, eine Transitfahrt durchzuführen, und in seiner Berufung gegen den Erstbescheid ausgeführt habe, dass er das Ecotag-Gerät ordnungsgemäß bedient und die gegenständliche Fahrt als Transitfahrt deklariert habe. In der Beschwerde bleibt weiters unbestritten, dass bei dieser Transitfahrt nach dem bei der besagten Kontrolle erstellten Kontrollzertifikat eine ökopunktfreie Fahrt deklariert gewesen sei. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die Abbuchung der Ökopunkte mittels des Umweltdatenträgers (entgegen seinem Vorbringen) nicht ordnungsgemäß veranlasst habe, kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zugekommenen Kontrolle (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren (unbestritten) kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet hat, welches technische Gebrechen eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des von ihm benutzten Umweltdatenträgers bewirkt haben könnte. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet habe, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw. vom Funktionieren des Umweltdatenträgers überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe vor Antritt der Fahrt mit seinem Arbeitgeber Rücksprache gehalten, der ihm versichert hätte, dass die Fahrt ohne rechtliche Komplikation durchgeführt werden könnte und genügend Ökopunkte vorhanden wären, tut der Beschwerdeführer keinen Umstand dar, aus dem sich ableiten ließe, dass er die Abbuchung - entgegen dem Kontrollzertifikat - mittels des Umweltdatenträgers ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe die Einvernahme des Fahrzeughalters im Rechtshilfeweg nicht durchgeführt, aus der sich ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer ein äußerst genauer und umsichtiger Fahrer sei, dem bisher noch keinerlei Fahrlässigkeiten anzulasten gewesen seien, sowie die weitere Rüge, die belangte Behörde habe das vom Beschwerdeführer beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes nicht eingeholt, als nicht zielführend. Letzteren Beweisantrag hat die belangte Behörde zu Recht als Erkundungsbeweis qualifiziert, zu dessen Aufnahme sie nicht verpflichtet sei.

2.3. Der Beschwerdeführer ist weiters nicht im Recht, wenn er geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG in seinem Fall gegeben seien, weil er ein äußerst genauer und umsichtiger Fahrer sei, dem bisher noch keinerlei Fahrlässigkeiten anzulasten gewesen seien, wird doch mit diesem Vorbringen angesichts des Umstandes, dass beim vorliegend benutzten Umweltdatenträger eine ökopunktfreie Fahrt eingestellt war und der Beschwerdeführer bezüglich der vorliegenden Transitfahrt (wie ausgeführt) nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw. vom Funktionieren des Umweltdatenträgers überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe, kein Milderungsgrund geltend gemacht, der im vorliegenden Fall zum Tragen kommen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall nicht nach § 21 VStG von der Strafe abgesehen hat. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage - nämlich des Umstandes, dass der Umweltdatenträger nach dem Kontrollzertifikat auf ökopunktfreie Fahrt eingestellt war und der diesbezüglich (wie erwähnt) mangelhaften Verantwortung des Beschwerdeführers - ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030338.X00

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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