TE Vwgh Beschluss 2001/11/14 98/03/0283

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des G in Salzburg, vertreten durch die Sachwalterin Hildegard Aziz in Salzburg, diese vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 1998, Zl. 3/01-27.074/2- 1998, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Schreiben der Landesnervenklinik Salzburg vom 13. Jänner 1998 an das Sozialamt des Magistrates Salzburg wurde, unter Anzeige von der Aufnahme des Beschwerdeführers als Pflegefall in diese Klinik, der Antrag auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) für den Beschwerdeführer aus Mitteln der Sozialhilfe gestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 20. Mai 1998 wurden dem Beschwerdeführer von 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 1998 die Aufenthaltskosten in oben angeführter Einrichtung in der Höhe von täglich S 3.113,-- abzüglich der Eigenleistung aus Sozialhilfemitteln zugesprochen. Es wurde ausgesprochen, die Eigenleistung betrage ab 1. Jänner 1998 monatlich S 17.062,-- und sei direkt an das Heim zu zahlen. Die Eigenleistung errechne sich aus S 6.153,80 (80% der Pension) sowie S 10.453,-- aus dem Pflegegeld und S 455,20 aus dem Pflegegeld-Taschengeld (S 1.138,--).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte die Aufhebung jenes Teiles des Bescheides, in dem eine monatliche Eigenleistung in Höhe von S 455,20 gefordert werde.

Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 1998 aus, dass der Berufung insofern Folge gegeben werde, als der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 20. Mai 1998 ersatzlos behoben werde. Begründend führte sie aus, gemäß § 6 Abs.  2 SSHG werde die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie sei auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt würden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei eine Sachwalterin gemäß § 273 Abs. 3 ABGB bestellt worden. Diese hätte einen derartigen Antrag ohne Schwierigkeiten einbringen können. Im gegenständlichen Fall wäre daher von keiner Unzumutbarkeit und somit von einer Antragsbedürftigkeit auszugehen gewesen. Diesfalls dürften aber antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden. Geschehe dies dennoch, belaste dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Da im vorliegenden Fall die einschreitende Organisation (Landesnervenklinik Salzburg) nicht antragsberechtigt gewesen sei, wäre die Erlassung des Bescheides unzulässig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gemäss § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäss Art. 131 Abs. 1 Z1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg.Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist dabei nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 5. Oktober 1998 wurde - neuerlich - ausgesprochen, dass für den Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 bis auf Weiteres die Aufenthaltskosten in der Landesnervenklinik Salzburg in der Höhe von derzeit täglich S 3.113,-- aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung getragen würden. Die Eigenleistung betrage für die Monate Jänner bis Juni (1998) je S 17.631,-- und sei direkt an das Heim zu zahlen. Ab 1. Juli 1998 werde die Eigenleistung direkt von der pensionsauszahlenden Stelle, dem Sozialhilfeträger, überwiesen. Der Betrag von S 455,20 sei monatlich ab 1. Juli 1998 als Eigenleistung direkt an das Heim zu leisten. Im Falle des Ruhens des Pflegegeldes vermindere sich die Eigenleistung um täglich S 15,17. Die Leistung gebühre solange, als hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien und nicht allfällige Ausschlussgründe vorlägen.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Feber 1999 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und gemäss §§ 6, 8 und 17 SSHG ausgesprochen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoweit abgeändert werde, als der Spruchteil, in dem eine monatliche Eigenleistung von S 455,20 ab 1. Juli 1998 direkt an das Heim zu leisten sei, zu entfallen habe. Die Eigenleistung von Jänner bis einschließlich Juni 1998 sei mit jeweils S 17.175,80 festzulegen.

Daraus folgt, dass über den Anspruch des Beschwerdeführers (unter anderem auch) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vollständig abgesprochen wurde und daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach Einbringung der Beschwerde die Möglichkeit weggefallen ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein könnte. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verbessert werden.

Die Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne Weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß

§ 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Kostenersatz zuzusprechen.

Wien, am 14. November 2001

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030283.X00

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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