Norm
ABGB §1235Rechtssatz
Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden kann nach Konkurseröffnung über das Vermögen des einen Ehegatten der Masseverwalter die dem anderen gehörige Hälfte des Vermögens verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0022370Dokumentnummer
JJR_19300311_OGH0002_0030OB00197_3000000_001