Norm
EO §44 CRechtssatz
Für den aus der Aufschiebung der Zwangsvollstreckung entstandenen Schaden haftet der Antragsteller dem Gläubiger ohne Rücksicht auf ein Verschulden nur im Rahmen der geleisteten Sicherheit. Der Schadenersatzanspruch ist im Rechtswege geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0001797Dokumentnummer
JJR_19300320_OGH0002_0030OB00170_3000000_001