Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Übereinkommen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verteidiger in Strafsachen, wonach sich der Rechtsanwalt verpflichtet, den Reingewinn der ihn von dem Verteidiger in Strafsachen zugebrachten Vertretungen mit diesem zu teilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0055332Dokumentnummer
JJR_19300417_OGH0002_0000DS00096_2900000_001