TE Vwgh Beschluss 2001/11/14 2001/03/0375

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
92 Luftverkehr;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §126;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des H in A, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2001, Zl. VerkR-840.037/56-2001-Au/Eis, betreffend Bewilligung einer Zivilluftfahrtveranstaltung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2001 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Zivilluftfahrtveranstaltung "19. Internationales Herbstzielspringen für 6-er-Gruppen" auf dem Zivilflugplatz F in der Zeit vom 21. September 2001 bis 23. September 2001 unter Einsatz von zwei Absetzflugzeugen der Type Pilatus Porter ÖBH gemäß § 126 LFG keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 17. Oktober 2001 datierte und am 18. Oktober 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Partei geltend macht, in ihrem Recht auf Erteilung einer zivilluftfahrtbehördlichen Veranstaltungsbewilligung zur Durchführung des 19. Internationalen Herbstzielspringens für 6-er-Gruppen in der Zeit vom 21. September 2001 bis 23. September 2001 am und über dem Zivilflugplatz F verletzt zu sein, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A, sowie die weitere in diesem Beschluss angeführte Vorjudikatur). Dass es für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG, der sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 27. Februar 1991, Zl. 89/03/0200, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erging auf Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr eine Bewilligung zur Durchführung einer Veranstaltung für die Zeit vom 21. September 2001 bis 23. September 2001 zu erteilen. Das von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Rechtsschutzinteresse kann, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur bezogen auf die genannte Zeit verstanden werden, welche aber in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof bereits verstrichen war. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre es der belangten Behörde nämlich verwehrt, der beschwerdeführenden Partei die angestrebte Bewilligung rückwirkend zu erteilen. Schon aus diesem Grund mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0158 mit weiterem Hinweis).

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030375.X00

Im RIS seit

13.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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