RS OGH 1930/4/23 3Ob334/30, 3Ob621/32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1930
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Norm

AO §53
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Wirkung des Ausgleiches auf den für die Ausgleichsforderung vor dem Ausgleiche erworbenen Exekutionstitel. Einer nach dem Ausgleiche erhobenen neuerlichen Klage auf Zahlung der dem Ausgleich unterliegenden Forderung steht auch dann die Rechtskaft des bereits vorhandenen Exekutionstitels entgegen, wenn in der neuen Klage nur Zahlung bei Zwangsvollstreckung in eine Sache begehrt wird, die der Kläger dem Ausgleichsschuldner unter Vorbehalt des Eigentums geliefert hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 334/30
    Entscheidungstext OGH 23.04.1930 3 Ob 334/30
    Veröff: SZ 12/112
  • 3 Ob 621/32
    Entscheidungstext OGH 05.06.1932 3 Ob 621/32
    Vgl; Beisatz: Zwangsausgleich (T1) Veröff: SZ 14/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0041476

Dokumentnummer

JJR_19300423_OGH0002_0030OB00334_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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