Vgl aber; Beisatz: Kannte der Erwerber einer Liegenschaft einen seinen Rechtsvorgänger treffenden Ausschlussgrund nach § 2 Abs 1 NWG oder hätte ihn kennen müssen, würde es einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn er diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausgenützt hätte, um dann unter Berufung auf das Fehlen eigener auffallender Sorglosigkeit die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen. (T1); Beisatz: Hier: Erwerb durch Schenkung. (T2); Veröff: SZ 2007/52
Vgl aber; Beisatz: Es trifft nicht zu, dass die Sorglosigkeit eines Besitzvorgängers ganz allgemein nicht schadet. (T3); Beisatz: Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist, zB weil er sie kannte oder kennen musste. (T4)