Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Rechtsanwaltsanwärter darf Aufträge seines Chefs, die gegen die Berufspflichten oder gegen die Ehre und das Ansehen des Standes verstoßen, nicht ausführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0055471Dokumentnummer
JJR_19300515_OGH0002_0000DS00017_3000000_001