RS OGH 1930/6/2 1Ob577/30

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Veröffentlicht am 02.06.1930
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Norm

VersVG §35
VersVG §39

Rechtssatz

Zinsen und Prozeßkosten, die der Versicherer als gesetzliche Nebengebühren einer Versicherungsprämie bei verspäteter Zahlung beanspruchen kann, sind kein Bestandteil der Prämie, eine Säumnis in ihrer Entrichtung hat demnach nicht dieselben Folgen wie ein Verzug in der Prämienzahlung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/30
    Entscheidungstext OGH 02.06.1930 1 Ob 577/30
    Veröff: SZ 12/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0080232

Dokumentnummer

JJR_19300602_OGH0002_0010OB00577_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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